3 Steuerarten, die jeder PV-Anlagenbetreiber kennen sollte
Dieser Leitfaden beantwortet die folgenden Fragen:
- Welche Steuern muss ich berücksichtigen?
- Wo muss ich meine gewerbliche Tätigkeit anmelden?
- Was ist der Unterschied der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung?
- Welche Möglichkeiten habe ich bei der Einkommenssteuer?
Welche Steuern muss ich berücksichtigen?
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, sollte drei Steuerarten im Blick haben: die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer sowie die Gewerbesteuer.
Die Umsatzsteuer besteuert den Leistungsaustausch von Waren, z. B. den Kaufpreis Ihrer Anlage oder die Einspeisung Ihres selbst erzeugten Stroms.
Bei der Einkommenssteuer geht es um den Gewinn bzw. Verlust, den Sie durch den Betrieb Ihrer Anlage erwirtschaften. Dieser wird über eine Laufzeit von 20 Jahren bei der Planung der Anlage geschätzt. Sind über die Gesamtlaufzeit Gewinne zu erwarten, fordert das Finanzamt auf diese Gewinne die Einkommenssteuer. Ist insgesamt ein Verlust zu erwarten, wertet das Finanzamt Ihre Anlage als Liebhaberei.
Im Rahmen der Einkommenssteuer gilt Ihre Anlage als Gewerbebetrieb. Prinzipiell ist ein Gewerbebetrieb auch gewerbesteuerpflichtig. Diese Gewerbesteuer fällt allerdings erst an, wenn Ihr Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit 24.500 € im Jahr übersteigt. Darum sind Betreiber kleinerer Anlagen in der Regel zwar einkommenssteuer-, nicht aber gewerbesteuerpflichtig.
Gewerbliche Tätigkeit: Wo muss ich das anmelden?
Sobald Sie Ihren selbst produzierten Strom gewinnbringend ins Netz einspeisen, erzielen Sie als PV-Anlagenbetreiber sogenannte „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Hieraus resultieren entsprechende steuerliche Abgaben.
Innerhalb des ersten Monats sollten Sie das örtliche Finanzamt über Ihre gewerbliche Tätigkeit informieren. Die Anmeldung dient dazu, Ihre Einnahmen und Ausgaben entsprechend zu versteuern. Relevant sind hier Ihre Solarstromerträge sowie ggf. die Umsatzsteuer, die Sie mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen müssen.
Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt die EGT für Sie. Ihrem Netzbetreiber müssen Sie lediglich mitteilen, ob Sie die Regelbesteuerung wählen oder für die Kleinunternehmerregelung optieren. Mehr dazu im Folgenden.
Ein Gewerbeschein von der Gemeinde (Gewerbe- bzw. Ordnungsamt) wird erst dann nötig, wenn Sie mehrere Solaranlagen betreiben, Strom im großen Stil „vermarkten“ und einen Gewinn von mindestens 24.500 € im Jahr erwirtschaften. Bei kleineren Anlagen ist deshalb in der Regel kein Gewerbeschein nötig.
Umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig? Sie entscheiden.
Bei der Anmeldung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt erhalten Sie einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Hier geben Sie an, ob Sie als Kleinunternehmer optieren oder die Regelbesteuerung wählen. Die folgende Tabelle fasst die Unterschiede nochmal zusammen.
Regelbesteuerung | Kleinunternehmerregelung (KUR) | |
Merkmal | Sie sind Umsatzsteuerpflicht | Sie sind umsatzsteuerfrei |
Kriterium | Keine | Umsatz im ersten Jahr kleiner 22.000 € und Umsatz in den Folgejahren kleiner 50.000 € |
Merkmale | Vorsteuerabzug beim Kauf der Anlage und des (gleichzeitig angeschafften) Batteriespeichers, Reparaturen oder Wartungen Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch und Einspeisung Bürokratischer Aufwand Abschreibung der Anlage im Rahmen der Einkommenssteuer netto | Finanzamt erhebt keine Steuer auf die Umsätze aus der Solaranlage Einfache Handhabung und weniger Formalitäten Abschreibung der Anlage im Rahmen der Einkommenssteuer Brutto
|
Konsequenz | Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen in den ersten zwei Jahren, danach ein Voranmeldung pro Quartal. Pro Kalenderjahr zusätzlich eine Umsatzsteuerjahrenerklärung | Durch den fehlenden Vorsteuerabzug besitzt die Anlage ggf. eine geringe Rentabilität. Für eine abschließende Beurteilung sind jedoch die Höhe der Anschaffungskosten und des Eigenverbrauches, die Tatsache ob gleichzeitig ein Batteriespeicher angeschafft wurde, sowie die eigenen steuerlichen Fähigkeiten (benötige ich in der Regelbesteuerung einen Steuerberater?) gesondert zu betrachten |
Bemerkung | Ein Wechsel in die KUR kann für Sie steuerlich vorteilhaft sein, ist aber frühestens nach 5 vollen Kalenderjahren möglich | Anlagen kleiner 30 kWp liegen i.d.R. unter den Gewinngrenzen (siehe oben) |
Rechenbeispiel: Vorsteuererstattung mit Wechsel in die Kleinunternehmerregelung
Sie kaufen eine PV-Anlage mit 9,92 kWp im Juli 2019. Anlagenkosten 12.500 € plus 19 % Mehrwertsteuer. Beim Kauf der Anlage wird Ihnen die Vorsteuer in Höhe von 2.375 € vom Finanzamt erstattet. Schaffen Sie gleichzeitig noch einen Batteriespeicher an, können Sie sich auch von diesem die Vorsteuer erstatten lassen.
Für die folgenden Jahre müssen Sie Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch und Einspeisung an das Finanzamt abführen:
Insgesamt müssen Sie also knapp 274 € Umsatzsteuer pro Jahr an das Finanzamt abführen. Da Sie die Einspeisevergütung jedoch wiederum brutto vom Netzbetreiber vergütet bekommen, wirkt sich dieser Posten nicht in Ihrem Geldbeutel aus. Ihre tatsächliche Belastung liegt also bei 142,50 €.
Wechseln Sie nach fünfeinhalb Jahren (frühestmöglicher Zeitpunkt ist in diesem Fall der 01. Januar 2025) in die Kleinunternehmerregelung, ergibt sich für Sie zunächst ein Vorteil von 2.375 € – 784 € = 1.591 €. Gegenläufig wirken sich hier insbesondere geringere Abschreibungsbeträge im Rahmen der Ermittlung der Einkommenssteuer sowie ggf. notwendige Kosten für einen Steuerberater aus.
Tipp: Sie sollten auf jeden Fall prüfen, ob sich die Vorsteuererstattung und der damit verbundene bürokratische Aufwand für Sie lohnt. Denn: Bei kleinen Anlagen und großem Eigenverbrauch ist Ihr finanzieller Vorteil ggf. nur sehr gering, der bürokratische Aufwand aber relativ hoch.
Einkommenssteuer: Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Erzielt Ihre Anlage auf 20 Jahre gesehen einen Gewinn, fordert der Staat hierauf die Einkommens- bzw. Ertragssteuer. Sind hingegen auf 20 Jahre gesehen Verluste zu erwarten, wertet das Finanzamt Ihre Anlage als Liebhaberei, sozusagen als Hobby.
Dann ist die Anlage im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nicht zu berücksichtigen und Sie können die Verluste somit auch nicht geltend machen.
Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Betriebseinnahmen
Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Einnahmen, die Ihnen als Anlagenbetreiber für die Stromlieferung zufließen. Das sind die Einspeisevergütung bzw. Einnahmen aus Direktvermarktung und Ihr Eigenverbrauch.
Der Eigenverbrauch zählt im steuerlichen Sinn als Privatentnahme aus dem Gewerbebetrieb und ist zu versteuern. Welchen Wert Sie zur Ermittlung des Eigenverbrauchs ansetzen, können Sie entscheiden:
a) die Selbstkosten (siehe Rechenbeispiel unten)
b) Ihren EEG-Vergütungssatz (Juli 2019: 10,64 ct/kWh)
c) Ihren aktuellen Stromeinkaufspreis oder (Annahme: 25 ct/kWh)
d) Pauschal 20 Cent/kWh
Rechenbeispiel zu a): Selbstkosten beim Betrieb einer PV-Anlage (Regelbesteuerung)
Zur Berechnung der Selbstkosten kann folgende Formel verwendet werden:
Rechenbeispiel: Selbstkosten ermitteln
Anschaffungskosten 12.500 € netto, Steuerliche Nutzungsdauer der Anlage 20 Jahre. Die jährliche Abschreibung beträgt hier 12.500 €/20 Jahre = 625 €. (bei Regelbesteuerung)
Bei einem Eigenverbrauch von 4.000 kWh und Zinskosten (Achtung, keine Tilgung!) von 50 €/Jahr ergeben sich Selbstkosten i.H.v. 675 € * 100 / 4.000 kWh = 16,875 ct/kWh.
Verglichen mit der Einspeisevergütung, dem marktüblichen Stromeinkaufspreis oder pauschal 20 ct/kWh, ist in diesem Beispiel die Einspeisevergütung mit 10,64 ct/kWh die günstigste Wahl. Diese Werte sind für jeden Anlagenbetreiber individuell zu ermitteln. Sprechen Sie ggf. mit Ihrem Steuerberater, um die für Sie optimale Lösung zu finden.
Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die durch den Betrieb Ihrer PV-Anlage entstehen. Hierzu zählen z.B. Wartungskosten, Finanzierungskosten (Zinsen, keine Tilgung!) und v.a. Abschreibungen. Abschreibungen drücken die Wertminderung Ihrer Anlage im zeitlichen Verlauf aus. Sie mindern Ihren zu versteuernden Gewinn.
Standardmäßig schreiben Sie Ihre PV-Anlage mittels der „Normalabschreibung“ auf deren steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren ab. Zusätzlich können Sie die Normalabschreibung mit der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzug kombinieren:
Hinweis: Wenn Sie bei der Umsatzsteuer die Regelbesteuerung gewählt haben, bemisst sich der Abschreibungsbetrag nach den Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer.
Rechenbeispiel: Abschreibungsmöglichkeiten kombinieren
Sollte das Ziel bestehen, möglichst früh viel Aufwand zu generieren (nach dem Motto „besser heute als morgen Steuern sparen“), gilt es die unterschiedlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu kombinieren. Durch clevere Vorgehensweise kann die Anlage so nach dem ersten Betriebsjahr bereits um 55 % abgeschrieben sein:
1. Investitionsabzug: 40 % im Jahr vor der Anschaffung (60 % verbleibend)
2. Sonderabschreibung: 20% von 60 % à 12% im Jahr der Anschaffung
3. Normalabschreibung: 5% von 60 % à 3% im Jahr der Anschaffung
In Summe könnten Sie also 40% + 12% + 3 % = 55% bereits nach dem ersten Betriebsjahr abschreiben. Wie Sie die Möglichkeiten für sich am sinnvollsten kombinieren, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
Fazit: Das sollten Sie wissen
Wenn Sie eine PV-Anlage betreiben und den Strom nicht zu 100 % selbst verbrauchen, werden Sie durch die gewinnbringende Einspeisung unternehmerisch tätig und sind somit steuerpflichtig.
Das bringt Rechte und Pflichten mit sich:
1. Auf Ihren Erlös müssen Sie Einkommenssteuer zahlen und eineSteuererklärung abgeben.
2. Ob Sie Umsatzsteuer abführen müssen, entscheiden Sie selbst, solange Ihr Umsatz aus der gewerblichen Tätigkeit die Grenze von 22.000 Euro/Jahr nicht überschreitet:
- Zahlen Sie keine Umsatzsteuer, dürfen Sie auch keine Vorsteuer geltend machen (Kleinunternehmerregelung).
- Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuer, dürfen Sie Vorsteuer geltend machen, müssen aber mindestens 5 Jahre lang auf den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer bezahlen (Regelbesteuerung). Danach ist ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung möglich.
3. Im Rahmen der Einkommenssteuer gilt Ihre Anlage als Gewerbebetrieb. Prinzipiell ist ein Gewerbebetrieb auch gewerbesteuerpflichtig. Diese fällt erst an, wenn Ihr Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit 24.500 Euro/Jahr übersteigt. Darum sind Betreiber kleinerer Anlagen in der Regel zwar einkommenssteuer-, nicht aber gewerbesteuerpflichtig.
Wichtiger Hinweis:
Grundsätzlich sind Sie als Anlagenbetreiber für die Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten selbst verantwortlich. Als Energieversorger dürfen und können wir Ihnen keine steuerliche Beratung bieten und übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlage. Wir empfehlen Ihnen daher, für Fragen und Ratschläge Ihren Steuerberater zu kontaktieren. Dennoch hoffen wir, Ihnen mit dieser Übersicht eine kleine Hilfestellung zu allgemeinen steuerlichen Fragestellungen rund um das Photovoltaik geben zu können.
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